Allgemeine Geschäftsbedingungen INRO GmbH

§ 1 Geltung der Bedingungen

1. Die Lieferungen. Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf­grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Ge­schäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts-· bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäu­fer sie schriftlich bestätigt.

§2 Angebot und Vertragsabschluß

1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fern­schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderun­gen oder Nebenabreden.

2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße. Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur ver­bindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§3 Preise

1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten ent­haltenen Preise 2 Monate ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auf­tragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk, ausschließlich Ver­packung.
 

§4 Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereig­nissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei den verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu ver­treten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Be­hinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten .

3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Ver­pflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer un­verzüglich benachrichtigt.

4. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

§5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§6 Gewährleistung

1. Der Verkäufer gewährleistet, daß die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind; die Gewährleistungsfrist beträgt für mechanische Teile der Produkte 6 Monate.

2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder War­tungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorge­nommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Ori­ginalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.

3. Gewährleistungsansprüche sind stets direkt an den Hersteller zu richten auf dessen Produkt sich der Anspruch bezieht.

4. Der Käufer muß der Kundendienstleistung des Verkäufers Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

5. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, daß die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt der Verkäufer nach seiner Wahl, daß:

a) Das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird;

b) der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker des

Herstellers/Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.

Falls der Käufer wünscht, daß Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind.

6. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

7. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

8. Gewähr: Die Abnahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit und Tauglichkeit. Für Mängel der Ware oder Leistung, gleichgültig, ob sie sofort oder erst später erkennbar sind, haftet der Lieferer bzw. Unternehmer auf die Dauer der Gewährfrist in der Weise, daß er unbeschadet weitergehender Ansprüche, berechtigt ist nach seiner Wahl kostenlose Ersatzlieferung, kostenlose Beseitigung der Mängel oder einen angemessenen Preisnachlass zu fordern berechtigt ist. Der Lieferer oder Unternehmer verzichtet auf die Einrede der nicht rechtzeitigen Rüge gemäß § 377 HGB.

9. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.


§7 Ersatzteile

Der Verkäufer wird für die Dauer von fünf Jahren ab Auslieferung einer Maschine Ersatzteile für dieselbe zu den jeweils gültigen Ersatzteilpreisen liefern.


§8
Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kon­tokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künf­tig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Ver­langen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Ei­gentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unent­geltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vor­behaltsware bezeichnet.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Siche­rungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entste­henden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Ver­käufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden. wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungs­gemäß nachkommt.

4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Ver­käufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtre­tung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurück­nahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrage.

§9 Zahlung

1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen gewährt der Verkäufer 2 % Skonto.

Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber. Eine Erfüllungswirkung durch Wechselzahlung tritt erst dann ein, wenn der Verkäufer nicht mehr der Gefahr der Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgesetzt ist.

3. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeit­punkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

4. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fäl­lig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängel­rügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.


§
10 Konstruktionsänderungen

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
 

§11 Patente

1. Der Verkäufer wird den Käufer und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Käufer. Die Freistellungsverpflichtung des Verkäufers ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, daß dem Verkäufer die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände des Verkäufers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.

2. Der Verkäufer hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs. 1 übernommenen Ver­pflichtungen dadurch zu befreien, daß er entweder

a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft oder

b) dem Käufer einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt. die im Falle des Austausches gegen den verletzten Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.

§12 Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Verkäufer im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§13 Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

§14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Soweit der Käufer Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Iserlohn ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Stand: 04/2002

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